Satzung

in der Fassung vom 03.02.2005

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen ”Verein zur Förderung der Nordoff/Robbins-Musiktherapie”.

2. Er hat seinen Sitz in Herdecke.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins zur Förderung der Nordoff/Robbins-Musiktherapie ist, die Kunst der Musik als Therapie anzuwenden, zu fördern und zu verbreiten.

2. Ein besonderes Anliegen ist die weitere Ausarbeitung des Werkes von Paul Nordoff und die Verbreitung er Nordoff/Robbins-Methode

a) durch Unterstützung entsprechender Studiengänge,

b) durch Förderung, Unterhalt und Betrieb von musiktherapeutischen Arbeitsstätten,

c) durch Informationsveranstaltungen,

d) durch Etablieren geeigneten Studienmaterials wie N/R-Bibliothek, N/R-Filmmaterial und Literatur zur Methode,

e) durch weitere Forschung zu unterstützen.

3. Der Verein ist bei Berufsfindung und Stellensuche im Rahmen seiner jeweiligen Mög-lichkeiten behilflich.

4. Der Verein sucht Verbindung und Erfahrungsaustausch mit ähnlich zielorientierten Ge-sellschaften und Einrichtungen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne §§ 51 ff Abgabeordnung 1977. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a) Mitgliedsbeiträge

b) Geld- und Sachspenden

c) öffentliche Zuschüsse

d) sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der für seine Ziele tätig sein will. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Fördernde Mitglieder können sonstige natürliche oder juristische Personen sein, die an einer Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind.

3. Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung in der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

zu c) ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ge- strichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst nach Absendung des Mahnschreibens unter Monatsfrist erfolgen.

zu d) Ein Mitglied kann, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder sich sonst vereinsschädlich verhält, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor unter Setzung einer ange- messenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbe- schlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig einge- legt, so entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig über die Berufung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirk- samkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der Schriftführer.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Die vorzeitige Abwahl eines der Vorstandsmitglieder kann nur dadurch erfolgen, dass eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden ein neues Vorstandsmitglied wählt.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstands-mitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Nachfolgers einzuberufen.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt unter Angabe eines Zweckes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch förderndes Mitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

3. Anträge zur Tagesordnung sollen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Sie nimmt den Arbeitsbericht des geschäftsführenden Vorstandes entgegen, beschließt über den Jahresabschluss und entlastet den geschäftsführenden Vorstand. Sie wählt 2 Rechnungsprüfer, setzt Mitgliedsbeiträge fest und beschließt über Satzungsänderungen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen vorgenommen werden. Eine Veränderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordert 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

6. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

7. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Weg einen Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder herbeiführen. Der Abstimmungsgegenstand wird allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Den Mitgliedern muss vom Tage der schriftlichen Be-nachrichtigung durch den Vorstand eine Überlegungsfrist von drei Wochen eingeräumt werden.

In der Abstimmung gehen alle Stimmen ein, die bis zu vier Wochen nach er Benachrichtigung eingegangen sind. Die Stimmen sind an den Schriftführer zu richten. Dieser zählt sie im Beisein eines Vorstandsmitgliedes und eine Vereinsmitgliedes aus.

Das Abstimmungsergebnis wird von Mitgliedern binnen einer Frist von einer Woche schriftlich mitgeteilt.

Für die Beschlussfassung gelten die Mehrheitsverhältnisse von § 9.5.

§ 10 Kassenführung

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die den Jahresabschluss und die Rechnungsführung zu prüfen haben.

§ 11 Besondere Vertreter

1. Für bestimmte Aufgaben können vom Vorstand besondere Vertreter bestellt werden.

2. Der Umfang ihrer Vertretungsvollmacht wird vom Vorstand bestimmt.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 9.5 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen einer freien gemeinnützigen Organisation zu übertragen, die es für wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Beitrag

Der Beitrag für die Mitglieder ist nach einer besonderen Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Witten, den 3.2.2005